AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


der Firma Degener & Friends, Keitlinghauser Straße 5, 59302 Oelde


I. Vertragsabschluß


1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verkäufe, Lieferungen und Leistungen. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen auch dann, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart werden. Einkaufs- und allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers binden uns nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.


2. Angebote des Lieferers sind freibleibend und grundsätzlich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Der Besteller ist an seine Bestellung vier Wochen – gerechnet vom Tage der Bestellung an – gebunden.


3. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie der Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden, alle vorhergehenden Vereinbarungen verlieren dann ihre Wirksamkeit.


4. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen technischer Daten, Gewichts- und Maßangaben sind grundsätzlich unverbindlich und werden weder garantiert noch zugesichert.


5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Preislisten, Mustern, Plänen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers zugängig gemacht werden.


II. Lieferung


1.Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.


2. Die vom Lieferer angegebenen Lieferfristen gelten nur annähernd und sind unverbindlich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Fixgeschäfte sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eintreffen etwaiger vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Als Liefertermin gilt der Tag der Absendung der Ware. Befindet sich der Lieferer mit der Lieferung der Ware in Verzug, ist der Besteller erst nach Ablauf einer angemessenen zwischen den Parteien zu vereinbarenden Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn die Lieferverzögerung und der Ablauf der Nachfrist auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers beruhen.


3. Im Falle einer vereinbarten Abänderung der Bestellung ist der Lieferer berechtigt, den Liefertermin neu zu bestimmen.


4. Der Lieferer behält sich technisch notwendige oder nachträglich als sinnvoll erkannte Konstruktions- und Formänderungen der zu liefernden Teile während der Lieferzeit vor, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen beider Teile und des Verwendungszwecks des Bestellers für den Besteller zumutbar ist. Bei wesentlichen Änderungen wird der Lieferer den Besteller über die bevorstehende Änderung informieren.


5. Die Ware ist mit einer Sicherheitsausrüstung konstruiert und ausgestattet, die den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den Bereich des Lieferers geltenden Anforderungen des TÜV-Rheinland entspricht.


6. Der Lieferer behält sich vor, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Sicherheit zu verlangen, falls ihm nach Bestätigung der Bestellung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, aufgrund derer die Vorderungen des Lieferers als nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen.


7. In Fällen höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflußbereichs des Lieferers liegen – gleichgültig, ob sie beim Lieferer selbst oder bei einem Unterlieferanten eintreten -, insbesondere bei Betriebsstörungen, Ausständen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, behördlichen Anordnungen etc. verlängert sich die Lieferfrist in angemessener Weise, auch wenn sie verbindlich vereinbart war. Dies gilt auch bei Arbeitskampfmaßnahmen, wie Streik und Aussperrung. Wird die Lieferung aus den genannten Gründen auf Zeit oder Dauer unmöglich, ist der Lieferer berechtigt die Lieferung für die Dauer der Behinderung einzuschränken oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall der Unmöglichkeit auf Dauer, ist der Lieferer nur zur Rückzahlung eventueller geleistester Anzahlungen verpflichtet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.


III. Montage mangels anderslautender Montagebedingungen


1. Hat der Lieferer die Montage der Ware beim Besteller durchzuführen, so sind die betreffenden Räumlichkeiten durch den Besteller gemäß den Anweisungen des Lieferers vorzubereiten. Insbesondere hat der Besteller


– die Ware vor Beginn der Montagearbeiten auf seine Kosten in die Räumlichkeiten zu bringen und die Transportkisten zu öffnen;


– zu Beginn der Montagearbeiten das erforderliche Hebegerät nebst dem entsprechenden Bedienungspersonal bereitzustellen;


– die notwendigen Bodenbefestigungen zu erstellen und dafür Sorge zu tragen, daß der Fußboden der betreffenden Räumlichkeiten eben, stabil und geeignet ist, die Maschine der zu installierenden Art unter Berücksichtigung ihres Gewichtes und der dynamischen Beanspruchung zu tragen;


– die erforderlichen elektrischen Anschlüsse bereitzustellen;


– gegebenenfalls eine Klimaanlage zu installieren. Dem Besteller ist bekannt, daß die Luftfeuchtigkeit maximal 60% und minimal 55% betragen soll.


– alle etwa notwendigen Gaszuleitungen, Wasserzuleitungen, Druck-


luftleitungen, Abgaskanäle, Abwasserkanäle und Schornsteine sowie gegebenenfalls Nachverbrennungsausrüstungen rechtzeitig zu installieren.


2. Der Besteller hat für die Installation auf eigene Kosten einen Elektriker und in genügender Anzahl mechanisch geschulte Hilfskräfte entsprechend den Anweisungen des Lieferers zur Verfügung zu stellen.


3. Der Besteller hat ferner auf seine Kosten alles Material zur Verfügung zu stellen, das für das Trimmen, den Probebetrieb und die Anweisung des Personals in den Räumlichkeiten des Bestellers benötigt wird.


4. Der Besteller hat zum Schutz des Besitzes des Lieferers und dessen Montagepersonals auf der Baustelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.


5. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht vom Lieferer zu vertreten sind, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und weitere erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.


6. Der Lieferer haftet nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung bzw. Montage der Liefergegenstände, er haftet nicht für die Arbeiten der Aufsteller oder des Montagepersonals sowie sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht unmittelbar mit der Lieferung und Montage zusammenhängen und vom Besteller veranlaßt wurden.


IV. Transporte und / oder Lagerleistungen


mangels anderslautender Montagebedingungen


1. Sofern der von uns übernommene Auftrag die Besorgung von Beförderung oder Lagerung umfasst, gelten hierfür die ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) jeweils in der neuesten Fassung.


V. Erfüllungs- und Lieferbedingungen


1. Die Wahl des Versandweges, der Versandart sowie des Frachtführers bleibt dem Lieferer überlassen, sofern hierüber nicht ausdrücklich Vereinbarungen getroffen sind. Eine Gewähr für die billigste Verfrachtung wird nicht übernommen. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits am Tag der Versandbereitschaft des Lieferers auf den Besteller über. Die bereitstehende Ware kann von diesem Zeitpunkt an auf Kosten des Bestellers versichert werden.


2. Die Lieferverpflichtung gilt als erfüllt:


a) bei Lieferung ab Werk mit Absendung der Ware an den Besteller oder an den von ihm bevollmächtigten Dritten;


b) bei besonders vereinbarter Lieferung an den Bestimmungsort mit der Übergabe der Ware an ein vom Lieferer zu bestimmendes Transportunternehmen oder an einen vom Besteller bevollmächtigen Dritten.


3. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware abzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Ware geringfügige Mängel aufweist, die ihre Verwendbarkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug und dauert dieser mehr als 1 Monat, kann der Lieferer über einen etwaigen Verzugsschaden hinaus, für jeden weiteren angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 1/2% des Rechnungswertes verlangen.


4. Im Zeitpunkt der Erfüllung gehen alle Gefahren auf den Besteller über. Dieser muß selbst auf seine Kosten für den notwendigen Versicherungsschutz sorgen. Dies gilt auch für zur Reparatur übergebene Gegenstände vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Erfüllung. Durch den Lieferer wird ein Versicherungsschutz nur besorgt, wenn dies im einzelnen ausdrücklich oder schriftlich vereinbart wurde. Eine derartige Vereinbarung hat keinen Einfluß auf den Gefahrenübergang.


5. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Lieferer sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.


VI. Preise


1. Die Preise sind Nettopreise ab Werk. Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Zoll und sonstige Abgaben werden hinzugerechnet.


2. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.


3. Transportkosten ab Herstellerwerk werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.


4. Mangels anderer Vereinbarungen werden die Montagekosten in der tatsächlichen Höhe gesondert berechnet. Dazu gehören:


a) alle Reisekosten für das Personal sowie die Transportkosten für das benötigte Werkzeug und Gepäck des Personals.


b) Verpflegungs- und Übernachtungskosten des Personals sowie anfallende Auslösungen.


c) Personalkosten, berechnet nach der Anzahl der vom Besteller zu attestierenden Arbeisstunden. Überstunden werden nach gesonderten Tarifen abgerechnet.


d) An- und Abreisezeit sowie die Zeit für die Vorbereitung und Formalitäten im Zusammenhang mit der An- und Abreise sowie die täglichen An- und Abfahrtszeiten von und zur Einsatzstelle.


e) Kosten der vom Lieferer nicht zu vertretenen Wartezeiten.


f) Kosten der vereinbarten Bestellung von Ausrüstung durch den Lieferer.


g) Steuern und Abgaben auf den vorstehend berechneten Montagekostenbetrag, soweit sie der Lieferer tatsächlich zu entrichten hat.


VII. Zahlungsbedingungen


1. Alle Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung netto ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Lieferer kann Zahlungen in Schecks oder Wechseln ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sind Preise nicht ausdrücklich vereinbart, so gelten als Kaufpreis für alle Waren unsere am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise.


2. Bei späterer als in Ziff. 1. oder im Vertrag vereinbarten Zahlung ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz des Diskontsatzüberleitungsgesetzes für die Zeit ab Beginn der Verspätung an zu berechnen. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche auch gestundete Forderungen sofort fällig. Eine Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen entbindet den Lieferer von jeder weiteren Liefer- und Montagepflicht.


3. Alle vom Besteller geleisteten Zahlungen werden zuerst auf offene Reparaturkosten, dann auf Forderungen aus Ersatzteillieferungen des Lieferers, sodann auf Zinsen und sonstige Nebenforderungen und erst danach auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren angerechnet.


4. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, bei dem Besteller bereits vorhandene Maschinen in Zahlung zu nehmen. Für den Fall, der ausdrücklichen Vereinbarung einer Inzahlungsnahme sichert der Besteller dem Lieferer zu, dass die vom Lieferer in Zahlung zu nehmende Maschine


– im Zeitpunkt der Übergabe nicht über das Maß der steuerlichen Abschreibung hinaus entwertet ist;


– nicht mit Fehlern behaftet ist, die dem Besteller bekannt sind und die er dem Lieferer nicht mitgeteilt hat;


– bei Übergabe so ausgerüstet ist, wie es bei Vertragsschluß der Fall war, einschließlich aller dazu gehörigen Neben- und Standardausführungen;


– voll bezahlt ist und mit allen Teilen im Eigentum des Bestellers steht.


5. Der Besteller kann gegen die Kaufpreisansprüche des Lieferers ein Zurückbehaltungs- und/oder Aufrechnungsrecht nur im Zusammenhang mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen machen.


VIII. Eigentumsvorbehalt


1. Die verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller offenstehenden Kaufpreisforderungen Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt. Der Besteller tritt dem Lieferer hiermit alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die ihm aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit der gelieferten Ware oder aus Kundenaufträgen für die gelieferte Ware zustehen, in voller Höhe zur Sicherheit aller dem Lieferer noch zustehenden Kaufpreisforderungen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Übersteigt der Wert der dem Lieferer zur Sicherheit abgetretenen Forderungen dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.


2. Der Besteller ist widerruflich zur Einziehung der Forderungen trotz der Abtretung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Einziehungsbefugnis des Lieferers bleibt von dieser Einziehungsermächtigung unberührt. Der Lieferer wird aber die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.


3. Wenn der Besteller einer seiner Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist er auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, seinen Abnehmern Mitteilung von den Forderungsabtretungen zu machen und dem Lieferer schriftlich die Abnehmer, die Höhe seiner Forderungen und den Standort seiner Waren mitzuteilen und sich jeder Einziehung zu enthalten.


4. Der Lieferer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Waren zu verlangen, wenn die Erfüllung seiner Forderungen gefährdet ist oder der Besteller in Zahlungsverzug gerät.


5. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware verarbeitet wird, bleibt sie durch alle Verarbeitungsstadien hindurch im Eigentum des Lieferers. Der Besteller nimmt die Verarbeitung für den Lieferer vor und stellt ihn von jeglichen hierdurch entstehenden Verpflichtungen frei. Der Besteller erwirbt kein Eigentum an der neu erstellten Sache gemäß den §§ 950 ff. BGB. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltsware des Lieferers mit Waren, die dem Lieferer nicht gehören, erwirbt er Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert.


6. Der Besteller ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen sofort ausführen zu lassen. Er hat den für die Ware üblichen Versicherungsschutz zu besorgen und diesen dem Lieferer auf dessen Anforderung nachzuweisen.


7. Der Besteller hat den Lieferer von allen zu erwartenden oder erfolgten Zugriffen Dritter auf dessen Eigentum oder auf die dem Lieferer abgetretenen Forderungen und Ansprüche – insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Beschlagnahme – sowie von allen am Eigentum des Lieferers eingetrenen Schäden unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Besteller ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten, einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet, die dem Lieferer durch einen Verstoß des Bestellers gegen ihm obliegende Verpflichtungen oder aufgrund notwendiger Interventionsmaßnahmen des Lieferers gegen Zugriffe Dritter entstehen. Der Besteller haftet auch für Schäden, die durch seine Abnehmer am Eigentum des Lieferers entstehen.


IX. Gewährleistung


1. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.


2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.


3. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so beschränkt sich ein Schadenersatzanspruch auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

4. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.


5. Ist der Besteller Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.


6. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, so sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.


7. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.


8. Von der Gewährleistung sind natürlich Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit des Bestellers oder seiner Erfüllungs und Verrichtungsgehilfen oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, ausgeschlossen.


9. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller die Vorschriften des Lieferers über die Behandlung der Ware in der Betriebsanleitung nicht befolgt, insbesondere die vom Lieferer vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen läßt. Gleiches gilt, wenn die Ware durch Dritte oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft oder sonstwie verändert worden ist.


10. Unberührt bleiben nicht durch Vereinbarung abänderbare gesetzliche Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie die Haftung für dem Lieferer zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.


X. Sonstiges


1. Jede Übertragung von Rechten aus dem Kaufvertrag durch den Besteller bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.


2. Erfüllungsort ist 59302 Oelde.


3. Gerichtsstand ist für beide Teile 59302 Oelde. Darüber hinaus ist der Lieferer auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für die gesamten Geschäfts- und Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublick Deutschland. Insbesondere ist die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf


– CISG – ausgeschlossen.


4. Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Abreden sowie dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform. Auf das Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.


5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall gelten die unwirksamen Bestimmungen als durch wirksame Regelungen ersetzt.